Kopfpauschale nicht für Arbeitgeber

Das Konzept der Kopfpauschale entbindet die Arbeitgeber nicht von der Beteiligung an der gesetzlichen Krankenversicherung. Weiter müssen die Arbeitgeber einen prozentualen Anteil des Arbeitslohnes an die Krankenkasse abführen. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP wurde allerdings festgelegt diesen Arbeitgeberanteil dauerhaft festzuschreiben. Der Anteil der Arbeitgeber soll also eingefroren werden, um die Entwicklung der Lohnnebenkosten von der erwarteten Kostensteigerung im Gesundheitssystem abzukoppeln.

Die Festsetzung des Arbeitgeberanteils ist ausdrücklich im Koalitionsvertrag festgehalten. Ein Kopfpauschalen-Modell wie in der Schweiz, wo die Arbeitgeber nicht an der Krankenversicherung beteiligt sind, ist also nicht denkbar.  Am wahrscheinlichsten erscheint eine Festlegung auf den aktuellen Beitragssatz für Arbeitgeber von 7 Prozent des Arbeitslohns. Ein niedrigerer Beitrag erschwert die Finanzierung der Kopfpauschale, insbesondere des Sozialausgleichs, eine Erhöhung ist widersinnig, da die Lohnnebenkostenentwicklung gebremst werden soll.

Ein Nebeneffekt der Abkopplung des Arbeitgeberanteils von den steigenden Gesundheitskosten, ist die automatische Umwälzung der Kostensteigerungen auf die Arbeitnehmer und den Staatshaushalt. Höhere Gesundheitskosten führen dann zwangsläufig zu höheren Beiträgen der Arbeitnehmer - das Einfriereren der Kopfpauschale ist schließlich nicht vorgesehen. Höhere Kopfpauschalen führen wiederum dazu, dass für den Sozialausgleich, der geringe Einkommen entlastet, mehr Gelder aufgebracht werden müssen.